Auf der Grundlage des Thüringer Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Thüringer Schiedsstellengesetz – ThürSchStG) vom 17. Mai 1996 (GVBl. S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2022 (GVBl. S. 199), hat jede Gemeinde bzw. Stadt eine oder mehrere Schiedsstellen einzurichten und zu unterhalten. Der Bereich einer Schiedsstelle soll in der Regel nicht mehr als 20.000 Bürger umfassen, demnach bestehen in Rudolstadt zwei Schiedsstellen (Schiedsstelle 1 und Schiedsstelle 2). Die Schiedsstelle 1 ist zuständig, wenn der Antragsgegner im Stadtgebiet Rudolstadt, im Rudolspark oder in den Ortsteilen Pflanzwirbach, Cumbach, Unterpreilipp oder Oberpreilipp wohnt. Die Schiedsstelle 2 ist zuständig, wenn der Antragsgegner in Volkstedt, Volkstedt-West, Schwarza, Schaala, Eichfeld, Keilhau, Lichstedt, Mörla oder im Gebiet der ehemaligen Stadt Remda-Teichel wohnt.
Die Schiedsstellen werden auf folgenden Gebieten tätig:
- auf Antrag Durchführung von Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
z. B. über vermögensrechtliche Ansprüche, im Nachbarschaftsrecht, in Mietsachen;
- auf Antrag Durchführung des in Thüringen vorgeschriebenen Sühneversuchs, bevor vor Gericht Privatklage wegen Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheim-nisses, Körperverletzung, Bedrohung oder Sachbeschädigung erhoben werden kann;
- nach Übergabe durch die Staatsanwaltschaft in Schlichtungsverfahren zur außergericht-lichen Erledigung von Strafsachen.
Gesucht werden hiermit Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl zur Schiedsperson zur Besetzung der Schiedsstelle 1 der Stadt Rudolstadt. Die Wahl erfolgt für eine 5-jährige Amtszeit, welche mit dem Tag der Berufung und Verpflichtung durch den Direktor des Amtsgerichts beginnt. Bewerber sollen in Rudolstadt wohnen, zu Beginn der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sollen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Zur Schiedsperson kann nicht gewählt werden:
- wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde;
- eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
- eine Person, die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung die Schiedstätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann oder für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist;
- eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.
Interessenten für das Amt einer Schiedsperson können sich bei der Stadt Rudolstadt bewerben. Zur Erleichterung der Interessenbekundung von Bürgern, die dieses Ehrenamt ausüben wollen, werden beim Bürgerservice der Stadt Rudolstadt, Erdgeschoss, Markt 7, 07407 Rudolstadt Formvordrucke vorgehalten. Formvordrucke können auch auf der Internetseite der Stadt Rudolstadt abgerufen werden (www.rudolstadt.de unter „Stadt“ „Bürgerservice“ „Formulare“ dort dann im Bereich „Leben & Wohnen“ unter dem Anstrich „Sonstiges“). Diese Formvordrucke sind ausgefüllt bei der
Stadt Rudolstadt
Bereich Justitiar/Bußgeldstelle
Markt 7
07407 Rudolstadt
schriftlich einzureichen oder bei der
Stadt Rudolstadt
Bürgerservice, Erdgeschoss
Markt 7
07407 Rudolstadt
abzugeben.
Interessenbekundungen für das Amt einer Schiedsperson sind bis spätestens 15.04.2026 abzugeben.
Nähere Auskünfte können Sie über den Bereich Justitiar/Bußgeldstelle der Stadt Rudolstadt unter der Tel.-Nr.: 03672 / 486–301 oder 486-200 erhalten.