In den vergangenen Jahren seit Festlegung des Sanierungsgebiets im Jahr 2002 (Amtsblatt (Abl.) Nr. 14/2002 am 14. August 2002) konnten durch die Sanierung viele Verbesserungen im Ortsteil erreicht werden. In der Sitzung des Stadtrates der Stadt Rudolstadt vom 25. November 2021 wurde daher die Verlängerung des Sanierungsverfahrens im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Schwarza“ bis zum 31. Dezember 2026 beschlossen (Abl. Nr. 23/2021 vom 16. Dezember 2021). Die wesentlichen Ziele der städtebaulichen Sanierung gelten nun als erfüllt, somit sind für eine weitere Verlängerung des Sanierungsverfahrens die Voraussetzungen nicht mehr gegeben. Das Sanierungsgebiet „Ortskern Schwarza“ endet daher zum 31. Dezember 2026.
Was bedeutet das für Eigentümerinnen und Eigentümer?
Für genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Bauvorhaben nach der Thüringer Bauordnung (ThürBO) sowie zu Rechtsvorgängen bei Grundstücksangelegenheiten entsprechend § 144 des Baugesetzbuches (BauGB) im Geltungsbereich des Sanierungsgebietes „Ortskern Schwarza“ sind bislang Anträge auf sanierungsrechtliche Genehmigung bei der Stadtverwaltung Rudolstadt zu stellen. Hierzu zählen im Einzelnen die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage einschließlich Dach- und Fassadenarbeiten, Um- und Ausbau; die Beseitigung baulicher Anlagen; die Teilung von Grundstücken; schuldrechtliche Vereinbarungen; die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts sowie der Grundstücksverkauf. Mit der Aufhebung des Sanierungsgebiets „Ortskern Schwarza“ entfallen diese besonderen Regelungen ab dem 01. Januar 2027.
Wichtig für alle Eigentümerinnen und Eigentümer im Sanierungsgebiet „Ortskern Schwarza“:
Bis zum Jahresende 2026 besteht noch die Möglichkeit, mit der Stadtverwaltung eine sogenannte Modernisierungs- oder Instandsetzungsvereinbarung abzuschließen. Nur mit einer solchen Vereinbarung können steuerliche Vergünstigungen für Baumaßnahmen in Anspruch genommen werden. Diese sind im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt (insbesondere §§ 7h und 10f EStG) und ermöglichen erhöhte Abschreibungen oder Steuerermäßigungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden. Hierzu sind neben dem rechtzeitigen Abschluss der o. g. Vereinbarung auch die erforderlichen Genehmigungen nach BauGB einzuholen. Achtung: der Maßnahmebeginn (Baubeginn) muss ebenfalls noch im Jahr 2026 liegen. Nach der Aufhebung des Sanierungsgebiets ist eine Nutzung dieser Steuerbegünstigungen nicht mehr möglich.
Frühzeitig beraten lassen
Die Stadtverwaltung empfiehlt allen Interessierten, sich frühzeitig zu informieren und geplante Maßnahmen rechtzeitig abzustimmen. So kann sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen erfüllt sind.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich hierfür an die Mitarbeiter des Fachdienstes Stadtplanung und Stadtentwicklung, Bereich Stadtsanierung per E-Mail an sanierung@rudolstadt.de oder Telefon unter 03672 – 486 621 wenden.
Weitere Informationen zur Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen erhalten Sie auch auf der Homepage der Stadt Rudolstadt unter folgender Adresse: https://www.rudolstadt.de/leben/bauen-und-wohnen/stadtsanierung/bescheinigungen-zu-steuerverguenstigungen.
